Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG betrifft Angebote für Verbraucher. Reine Angebote für Geschäftskunden fallen nicht darunter.
- Betroffen sind Websites, über die Verbraucher kaufen, buchen oder Verträge abschließen können, zum Beispiel Online-Shops und Terminbuchungen. Reine Präsentationsseiten sind nicht erfasst.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
- Maßstab ist die Norm EN 301 549, die für Websites auf die WCAG verweist.
- Bei Verstößen sind Bußgelder bis 100.000 Euro möglich.
Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt, klären Sie im Zweifel mit einer Fachperson für IT-Recht.
Wer ist vom BFSG betroffen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so anzubieten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Für Websites ist der Begriff „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ entscheidend. Mit drei Fragen finden Sie heraus, ob Ihre Website dazugehört.
- Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher? Das Gesetz gilt für Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucher nutzen. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist nicht erfasst.
- Können Verbraucher auf Ihrer Website kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen? Erfasst sind zum Beispiel Online-Shops und Terminbuchungen. Eine Website, die nur informiert oder für Ihr Angebot wirbt, gilt nach Auskunft der Bundesfachstelle Barrierefreiheit als reine Präsentationsseite und fällt nicht darunter.
- Sind Sie ein Kleinstunternehmen? Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat, ist bei Dienstleistungen von den Pflichten ausgenommen. Das gilt auch für den kleinen Online-Shop.
Lautet die Antwort auf die ersten beiden Fragen Ja und auf die dritte Nein, muss Ihre Website barrierefrei sein. Bei Grenzfällen, etwa Anfrageformularen mit verbindlicher Bestellung, kommt es auf die Ausgestaltung an.
Fünf Beispiele aus der Praxis
| Betrieb | Website | Einordnung |
|---|---|---|
| Malerbetrieb, 6 Beschäftigte | Leistungen, Referenzen, Kontaktformular | Nicht betroffen: Präsentationsseite, außerdem Kleinstunternehmen |
| Weingut, 4 Beschäftigte | Online-Shop | Ausgenommen als Kleinstunternehmen |
| Physiotherapie, 14 Beschäftigte | Online-Terminbuchung für Patienten | In der Regel betroffen |
| Fachhändler, 25 Beschäftigte | Online-Shop für Privatkunden | Betroffen |
| IT-Dienstleister, 30 Beschäftigte | Angebot nur für Unternehmen | Nicht betroffen: keine Verbraucher |
Vereinfachte Einordnung. Der Einzelfall kann abweichen.
Wichtig für wachsende Betriebe: Die Ausnahme hängt an der Größe. Wer die Schwelle von zehn Beschäftigten überschreitet und online Termine oder Bestellungen anbietet, fällt unter das Gesetz.
Was muss an der Website geändert werden?
Der technische Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549. Für Websites verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, in der Stufe AA. Dahinter stehen vier Grundsätze: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und technisch robust sein. In der Praxis sind es meist dieselben Punkte, die fehlen:
- Kontrast: Text braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1 zum Hintergrund. Hellgrau auf Weiß reicht nicht.
- Tastaturbedienung: Menü, Formulare, Buchung und Warenkorb müssen ohne Maus bedienbar sein. Der Fokus muss sichtbar bleiben.
- Alternativtexte: Bilder mit Aussage brauchen eine Beschreibung. Schmuckbilder werden für Vorleseprogramme ausgeblendet.
- Überschriften: Eine Hauptüberschrift pro Seite, darunter eine logische Gliederung. Vorleseprogramme nutzen sie zur Navigation.
- Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung. Fehlermeldungen sagen, was falsch ist und wie es richtig geht.
- Links und Schaltflächen: „Termin buchen“ statt „hier klicken“. Symbole ohne Text brauchen eine Bezeichnung für Vorleseprogramme.
- Vergrößerung: Bei 200 Prozent Zoom bleibt alles lesbar und bedienbar, ohne seitliches Scrollen.
- Videos und Audio: Videos mit Sprache brauchen Untertitel.
- Einwilligungsbanner: Auch das Cookie-Banner muss per Tastatur bedienbar und für Vorleseprogramme verständlich sein.
- Dokumente: PDFs, die zum Angebot gehören, etwa Preislisten oder Formulare, sollten barrierefrei erstellt sein.
Wie prüfe ich meine Website selbst?
Ein erster Eindruck braucht keine Fachkenntnis und dauert etwa 15 Minuten:
- Maus weglegen. Gehen Sie mit der Tabulator-Taste durch die Startseite und bis zum Ende einer Buchung oder Bestellung. Sehen Sie immer, wo Sie gerade sind? Kommen Sie überall hin und wieder heraus?
- Vergrößern. Stellen Sie den Browser auf 200 Prozent. Überlagern sich Texte, fehlen Schaltflächen?
- Automatische Prüfung. Werkzeuge wie Lighthouse in Chrome oder WAVE zeigen fehlende Alternativtexte, schwache Kontraste und unbeschriftete Felder. Sie finden nur einen Teil der Probleme und ersetzen die Prüfung von Hand nicht.
- Vorlesen lassen. Schalten Sie auf dem Smartphone die Sprachausgabe ein, VoiceOver beim iPhone oder TalkBack bei Android, und lassen Sie sich die wichtigste Seite vorlesen. Ergibt die Reihenfolge Sinn?
Fällt Ihre Website schon bei den ersten beiden Schritten durch, lohnt eine gründliche Prüfung.
Welche Pflichtinformation gehört auf die Website?
Wer unter das Gesetz fällt, muss nicht nur die Website anpassen, sondern auch darüber informieren. Das BFSG verlangt von Dienstleistungserbringern eine öffentlich zugängliche Information in barrierefreier Form. Sie beschreibt die Dienstleistung, erläutert, wie die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden, und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Üblich ist eine eigene Seite „Barrierefreiheit“, die im Fußbereich verlinkt ist.
Zuständig für die Überwachung ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg.
Reicht ein Zusatzprogramm?
Angeboten werden Programme, die als kleines Symbol am Bildschirmrand erscheinen und Schriftgröße oder Kontrast umstellen. Sie beheben die Ursachen im Aufbau der Seite nicht: fehlende Beschriftungen, falsche Überschriften und nicht bedienbare Formulare bleiben bestehen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein solches Programm allein die Anforderungen erfüllt.
Was droht bei Verstößen?
- Marktüberwachung: Die Behörde kann Angebote prüfen, auch auf Hinweis von Verbrauchern oder Verbänden, und zur Nachbesserung auffordern. Im äußersten Fall kann sie das Angebot untersagen.
- Bußgeld: Das Gesetz sieht je nach Verstoß Geldbußen bis 10.000 Euro oder bis 100.000 Euro vor.
- Abmahnungen: Ob und in welchem Umfang Mitbewerber oder Verbände Verstöße abmahnen können, wird unter Juristen diskutiert.
Eine allgemeine Übergangsfrist für bestehende Websites sieht das Gesetz nicht vor. Die Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025.
Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht?
Ja. Viele kleine Betriebe sind vom BFSG nicht betroffen. Trotzdem empfehle ich, die Grundlagen umzusetzen, aus drei Gründen:
- Mehr Menschen können anfragen. Gute Kontraste, große Schaltflächen und klare Formulare helfen auch älteren Kunden und jedem, der das Smartphone in der Sonne oder mit einer Hand bedient.
- Suchmaschinen verstehen die Seite besser. Alternativtexte, saubere Überschriften und beschriftete Links sind zugleich Grundlagen der Suchmaschinenoptimierung.
- Es kostet beim Neubau kaum mehr. Wer Barrierefreiheit von Anfang an mitplant, spart sich die spätere Nachbesserung.
Bei neuen Websites plane ich diese Grundlagen von Anfang an ein. Wie Ihre heutige Website dasteht, schaue ich mir im kostenlosen Website-Check an.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für meine Website mit Kontaktformular?
Eine Website, die nur informiert und für Ihr Angebot wirbt, gilt als reine Präsentationsseite und ist nicht erfasst. Entscheidend ist, ob Verbraucher über die Website Verträge abschließen oder Termine buchen können. Bei Formularen mit verbindlicher Bestellung oder Buchung sollten Sie die Einordnung prüfen lassen.
Muss ich als Handwerksbetrieb etwas tun?
In den meisten Fällen nicht. Handwerksbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Größere Betriebe sind betroffen, wenn Verbraucher online buchen oder bestellen können.
Gilt das BFSG auch für Angebote an Geschäftskunden?
Nein. Das Gesetz erfasst Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Das Angebot muss dann aber erkennbar auf Unternehmen beschränkt sein.
Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites?
Maßgeblich ist die europäische Norm EN 301 549. Für Websites verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Konformitätsstufe AA.
Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?
Das hängt vom Zustand der Website ab. Kontraste, Alternativtexte und Beschriftungen lassen sich oft mit überschaubarem Aufwand nachbessern. Aufwendig wird es, wenn Menü, Formulare oder Buchungsstrecke grundlegend umgebaut werden müssen. Eine Prüfung zeigt, was nötig ist.
Quellen
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Fragen und Antworten zum BFSG
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im Wortlaut, insbesondere § 14 (Pflichten der Dienstleistungserbringer) und § 37 (Bußgeld)